Einstmals REINGELEGT !?!
Kommt jetzt Episode Nummer 2/3/4 ?
Da verbreiten sich Nachrichten als Flaschenpost schneller !!
STAND der "DINGE" im GMDSS zur Zeit :
Das Ende des
Tunnels ist zu sehen !
letzte Seiten-Aktualisierung->
Für Seefunkstellen ist die
Teilnahme an dem weltweiten GMDSS im Sinne der Sicherheit ein ungeheueres
PLUS
Zusatzprüfungen zur Erweiterung alter Sprechfunkzeugnisse, zum Erwerb eines Betriebsfunkzeugnisses ( erforderlich zur Teilnahme an dem GMDSS ), die eigentlich ab 01.02.1999 nicht mehr abgehalten werden sollten, wurden bis 31.08.2001 noch ermöglicht.
DMYV + DSV nehmen ab 01.01.2003 Prüfungen UBI, LRC + SRC ab und erteilen die amtlichen Zeugnisse.
aus der RegTP wird die
Bundesnetzagentur
Der Grund für die Verwirrung der
letzten Jahre und Monate, war wohl der geheime Wunsch , in kürzester Zeit so
viel Skipper wie möglich, an den einen neuen Sicherheitsstandard heranzuführen,
NEIN mehr noch, dorthin zu ZWINGEN.
Im Frühjahr 1998 hat die IMO schon eine Zeitverschieben nach hinten (2005)
beschlossen !!!!
Beabsichtigt war, Seefunkzeugnisse für die Großschifffahrt, gemeint sind
ausrüstungspflichtige Schiffe, (dies sind die Fahrzeuge, die dem
SOLAS-Abkommen unterliegen) auf der einen, und für die Sport- und
Kleinschifffahrt (Fahrzeuge, die nicht dem SOLAS-Abkommen unterliegen) auf der
anderen Seite zu schaffen.
Bei der neuen
Gliederung "wird"
dann unterschieden zwischen Funkzeugnissen für die "Großschifffahrt" und der
"Sport- und Kleinschifffahrt" sowie den Nutzungsgebieten Binnen und/oder See.
Zur Sport- und Kleinschifffahrt zählen u. a. Kleinfahrzeuge, Traditionsschiffe, Fahrzeuge, auf denen nicht mehr als 12 Personen gewerblich befördert werden (Ausbildungsfahrzeuge), Fischerei-, Lotsen- und Behördenfahrzeuge, Schlepper und schwimmende Geräte. Hier wird es zwei Seefunkzeugnisse (ohne Zusatz für Funker) und ein Zeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk geben, die bei den vom Deutschen Motoryachtverband (DMYV) und Deutschen Segler-Verband (DSV) eingerichteten Prüfungsausschüssen erworben werden können:
Anders als bisher berechtigen die neuen Seefunkzeugnisse nicht mehr zur Teilnahme am Binnenschifffahrtsfunk. Dieses ist nur mit dem UKW-Sprechfunkzeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk (UBI) gestattet, welches in einer gesonderten Prüfung (Ergänzungsprüfung) erworben werden kann. Im Übrigen sind fünf weitere Änderungen vorgesehen:
Vor dem Wechsel ausgestellte Funkzeugnisse behalten weiterhin ihre Gültigkeit. Ein Umtausch ist für die Sportschifffahrt nicht erforderlich.
Hier die offizielle Veröffentlichung der ZVST im "pdf" Format
Zusätzlich zu den GMDSS-Seefunkzeugnissen für die Berufsschifffahrt werden dann
zwei GMDSS-Seefunkzeugnisse für die Sportschifffahrt im Seebrereich
angeboten und ein weiteres Zeugnis für den Binnenbereich (UBI).
Welches der aufgeführten Zeugnisse erforderlich ist, richtet sich nach der Art der zu bedienenden Seefunk- oder Binnenfunkstelle:
Die Gültigkeit der Funkbetriebszeugnisse für die Sportschifffahrt ist unbegrenzt.
Der Umtausch
ist nicht erforderlich, wenn der Inhaber beabsichtigt, eine Seefunkstelle
ausschließlich auf einem nicht funkausrüstungspflichtigen Wasserfahrzeug,
Sportfahrzeug oder eine Schiffsfunkstelle zu bedienen.
Das heißt, wer in den letzten Jahren ein Allgemeines Betriebszeugnis für Funker
(ABZ) oder ein UKW Betriebszeugnis I oder II erworben hat, bzw. bis zum in Kraft
treten der neuen Verordnung, also bis 31.12.2002, noch erwerben wird, und
zukünftig nur Funkanlagen in der Sportschifffahrt bedienen möchte, braucht sein
Zeugnis
nicht
umzutauschen.
Für die Binnenschifffahrt
reicht das Sprechfunkzeugnis für die Binnenschifffahrt (UBI) aus
weiter aus dem: Inhalt der Anlage 3 zur Schiffssicherheitsverordnung
Für die Ausübung des Seefunkdienstes bei Seefunkstellen auf Schiffen, die
nicht
dem SOLAS-Übereinkommen unterliegen – also z. B. auf Sportfahrzeugen
– berechtigen folgende Funkbetriebszeugnisse:
Für das Bedienen z. B. von Satelliten-Seenotfunkbaken (Sat-EPIRB) ist der Besitz eines Funkzeugnisses nicht erforderlich.
Voraussetzungen für den Erwerb eines Seefunkzeugnisses sind u. a.
Hier die Anschriften der Prüfungsausschüsse im "pdf" Format
Gültigkeitsdauer
Umtausch
Der Umtausch gültiger Funkzeugnisse ist für die Sportschifffahrt nicht erforderlich, da die bisher erworbenen Funkzeugnisse weiterhin gültig bleiben.
Ersatzausfertigung
Die Stelle, die die Urschrift eines Seefunkzeugnisses ausgestellt hat, fertigt auf Antrag eine Zweitschrift aus, d. h. für das Allgemeine Funkbetriebszeugnis (LRC) und Beschränkt Gültige Funkbetriebszeugnis (SRC) sind der DMYV und DSV zuständig.
Entziehung eines Seefunkzeugnisses
Ein Seefunkzeugnis ist zu entziehen, wenn der Inhaber in gefährdender Weise gegen Vorschriften des Seefunkdienstes verstoßen hat.
Anhang 5 der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk, Basel 6. April 2000, enthält die grundsätzlichen Bestimmungen für den Erwerb, die Ausstellung und die gegenseitige Anerkennung von Funkzeugnissen für die Bedienung von Schiffsfunkstellen.
Der Bewerber um ein
Sprechfunkzeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk (UBI)
muss mindestens 15 Jahre alt sein und in einer Prüfung Kenntnisse auf folgenden Gebieten nachweisen:
Noch ein wichtiger Hinweis:
Das „neue“
UKW-Sprechfunkzeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk (UBI) berechtigt nicht
zur Teilnahme am Seefunkdienst! Gleiches gilt umgekehrt auch grundsätzlich für
Inhaber der „neuen“ Betriebszeugnisse für Funker und Funkbetriebszeugnisse für
die Teilnahme am Binnenschifffahrtsfunk!
.
Funkzeugnisse für das GMDSS können ab Inkrafttreten der neuen Bestimmungen
über Seefunkzeugnisse nicht mehr im Rahmen einer Zusatzprüfung
erworben werden!
Funkzeugnispflicht für Schiffsführer
Da immer noch Unklarheiten über die neuen Bestimmungen
bestehen, hier eine Beschreibung der Rechtslage.
"Führer von Sportfahrzeugen müssen Ihre Befähigung zur Teilnahme am mobilen
Seefunkdienst entsprechend der vorhandenen funktechnischen Ausrüstung des Fahrzeuges nachweisen"Dies gilt uneingeschränkt für alle Sportfahrzeuge. Hierunter fallen auch Charteryachten. Hier ist zu beachten, dass Yachten über 12 m Länge, welche für gewerbliche Zwecke eingesetzt werden, mit entsprechenden Funkanlagen ausgerüstet sein müssen. Ohne ein gültiges Zeugnis darf der Schiffsführer mit der Yacht nicht auslaufen.
Es genügt nicht, dass ein Crew-Mitglied ein Zeugnis hat. Es genügt auch nicht, dass die Anlage ausgeschaltet bleibt.
Die Anlage müsste von Bord genommen und die Frequenzzuteilungsurkunde an die Bundesnetzagentur zurückgegeben werden. Da dieses umständliche Procedere für die Vercharterer nicht praktikabel ist, werden sie den Nachweis des Funkzeugnisses verlangen.
Auch im Binnenschifffahrtsfunk gilt, dass eine Funkanlage nur mit einem gültigen Zeugnis betrieben werden darf.
Alle bisher gesetzten Schonfristen sind zwischenzeitlich abgelaufen!
Bußgelder von rund 150,00 Euro +/- sind an der Tagesordnung!
.
In der
Nr. 175 der:
Bekanntmachung der Richtlinien zur Durchführung der Aufgaben nach §13 Abs. 4a
der Schiffsicherheitsverordnung durch den Deutschen Motoryachtverband e.V. und
den Deutschen Segler-Verband e.V. (Durchführungsrichtlinien
Funk-Betriebszeugnisse),
vom 04. September 2002 - in Bonn mit KZ -> LS23/48, 30.02-2/02 von dem
Bundesministerium für Verkehr-, Bau- und Wohnungswesen,
Seit der 2011 haben sich einige Dinge geändert.
Diese wurden jetzt in die
Fragenkataloge und den praktischen Prüfungen übernommen.
Hier die
wichtigsten Änderungen:
SRC und UBI:
Bei den Fragen wurde
der Begriff „Frequenzzuteilungsurkunde“ durch Zuteilungsurkunde ersetzt.
SRC:
Bei den praktischen Pflichtaufgaben wurde die Weiterleitung
eines Notfalles per DSC durch Sprechfunk ersetzt.
Hinzugekommen ist die
Aussendung eines Sicherheitsanrufes per DSC und die Abgabe der
Sicherheitsmeldung.
UBI:
Bei der praktischen Prüfung werden die
Anrufe bei Not-, Dringlichkeits- und Sicherheitsmeldungen und ggf. beim
Abschluss des Vorganges, den international gültigen Sprechfunkverfahren
angeglichen.
Verwendet werden die Begriffe „All stations“ und „This is“.
Die Kennzeichnung der Funkstelle erfolgt in der Landessprache mit Schiffstyp,
Schiffsname und Rufzeichen.
Die weitere Meldung erfolgt ebenfalls in der
Landessprache.
:
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gez. U.H. SCHEEL
Und auch hier noch eine
weitere Informationsquelle über die gesamte Thematik des aktuellen Seefunks.