Einstmals REINGELEGT !?!
Kommt jetzt Episode Nummer 2/3/4 ?

Da verbreiten sich Nachrichten als Flaschenpost schneller !!

STAND der "DINGE" im GMDSS zur Zeit :

Das Ende des Tunnels ist zu sehen !
letzte Seiten-Aktualisierung->  23. März 2022.

 


Der Grund für die Verwirrung der letzten Jahre und Monate, war wohl der geheime Wunsch , in kürzester Zeit so viel Skipper wie möglich, an den einen neuen Sicherheitsstandard heranzuführen, NEIN mehr noch, dorthin zu ZWINGEN.
Im Frühjahr 1998 hat die IMO schon eine Zeitverschieben nach hinten (2005) beschlossen !!!! 
Beabsichtigt war, Seefunkzeugnisse für die Großschifffahrt, gemeint sind ausrüstungspflichtige Schiffe,  (dies sind die Fahrzeuge, die dem SOLAS-Abkommen unterliegen) auf der einen, und für die Sport- und Kleinschifffahrt (Fahrzeuge, die nicht dem SOLAS-Abkommen unterliegen) auf der anderen Seite zu schaffen.

Bei der neuen Gliederung "wird" dann unterschieden zwischen Funkzeugnissen für die "Großschifffahrt" und der "Sport- und Kleinschifffahrt" sowie den Nutzungsgebieten Binnen und/oder See.

Zur Sport- und Kleinschifffahrt zählen u. a. Kleinfahrzeuge, Traditionsschiffe, Fahrzeuge, auf denen nicht mehr als 12 Personen gewerblich befördert werden (Ausbildungsfahrzeuge), Fischerei-, Lotsen- und Behördenfahrzeuge, Schlepper und schwimmende Geräte. Hier wird es zwei Seefunkzeugnisse (ohne Zusatz für Funker) und ein Zeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk geben, die bei den vom Deutschen Motoryachtverband (DMYV) und Deutschen Segler-Verband (DSV) eingerichteten Prüfungsausschüssen erworben werden können:

  1. “Allgemeines Funkbetriebszeugnis (Long Range Certifikate «LRC»)”
  2. “Beschränkt Gültiges Betriebszeugnis für Funker (SRC)”
  3. "Allgemeines Betriebszeugnis für Funker (GOC)"
  4. "UKW Betriebszeugnis für Funker (UBZ)"
  5. “UKW-Sprechfunkzeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk (UBI)”

Anders als bisher berechtigen die neuen Seefunkzeugnisse nicht mehr zur Teilnahme am Binnenschifffahrtsfunk. Dieses ist nur mit dem UKW-Sprechfunkzeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk (UBI) gestattet, welches in einer gesonderten Prüfung (Ergänzungsprüfung) erworben werden kann. Im Übrigen sind fünf weitere Änderungen vorgesehen:

  1. Inhaber eines alten Seefunkzeugnisses konnten dieses bisher durch eine vereinfachte Zusatzprüfung zu einem Betriebszeugnis (zur Teilnahme am GMDSS) erweitern. 
  2. Das Genehmigungsverfahren für Seefunkanlagen wurde an das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) übertragen.
  3. Ein Seefunkzeugnis ist zu entziehen, wenn der Inhaber in gefährdender Weise gegen Vorschriften des Seefunkdienstes verstoßen hat.
  4. Es wird nunmehr klargestellt, dass für die Bedienung von Satelliten-Seenotfunkbaken (Sat-Epirb) der Besitz eines Funkzeugnisses nicht erforderlich ist.

Vor dem Wechsel ausgestellte Funkzeugnisse behalten weiterhin ihre Gültigkeit. Ein Umtausch ist für die Sportschifffahrt nicht erforderlich.


Hier die offizielle Veröffentlichung der ZVST im "pdf" Format



Zusätzlich zu den GMDSS-Seefunkzeugnissen für die Berufsschifffahrt werden dann
zwei GMDSS-Seefunkzeugnisse für die Sportschifffahrt im Seebrereich angeboten und ein weiteres Zeugnis für den Binnenbereich (UBI).

Welches der aufgeführten Zeugnisse erforderlich ist, richtet sich nach der Art der zu bedienenden Seefunk- oder Binnenfunkstelle:

  1. Allgemeines Funkbetriebszeugnis (Long Range Certificate [LRC])

     

    • Das Allgemeine Funkbetriebszeugnis (Long Range Certificate [LRC]) berechtigt zur uneingeschränkten Ausübung des Seefunkdienstes bei Sprech-Seefunkstellen, Schiffs-Erdfunkstellen und Funkeinrichtungen des GMDSS auf Sportfahrzeugen sowie auf Schiffen, für die dies in einer Rechtsnorm oder in einer Richtlinie im Sinne von § 6 der Schiffssicherheitsanpassungsverodnung vorgesehen ist (z.B. auf Traditionsfahrzeugen).

  2. Beschränkt Gültiges Funkbetriebszeugnis (Short Range Certificate [SRC])

     

    • Das Beschränkt Gültige Funkbetriebszeugnis (Short Range Certificate [ SRC]) berechtigt zur Ausübung des Seefunkdienstes bei Sprech-Seefunkstellen für UKW und Funkeinrichtungen des GMDSS für UKW.

Die Gültigkeit der Funkbetriebszeugnisse für die Sportschifffahrt ist unbegrenzt.

Der Umtausch ist nicht erforderlich, wenn der Inhaber beabsichtigt, eine Seefunkstelle ausschließlich auf einem nicht funkausrüstungspflichtigen Wasserfahrzeug, Sportfahrzeug oder eine Schiffsfunkstelle zu bedienen.
Das heißt, wer in den letzten Jahren ein Allgemeines Betriebszeugnis für Funker (ABZ) oder ein UKW Betriebszeugnis I oder II erworben hat, bzw. bis zum in Kraft treten der neuen Verordnung, also bis 31.12.2002, noch erwerben wird, und zukünftig nur Funkanlagen in der Sportschifffahrt bedienen möchte, braucht sein Zeugnis
nicht umzutauschen.

Für die Binnenschifffahrt reicht das Sprechfunkzeugnis für die Binnenschifffahrt (UBI) aus
.


weiter aus dem:  Inhalt der Anlage 3 zur Schiffssicherheitsverordnung


Für die Ausübung des Seefunkdienstes bei Seefunkstellen auf Schiffen, die nicht dem SOLAS-Übereinkommen unterliegen – also z. B. auf Sportfahrzeugen – berechtigen folgende Funkbetriebszeugnisse:

Für das Bedienen z. B. von Satelliten-Seenotfunkbaken (Sat-EPIRB) ist der Besitz eines Funkzeugnisses nicht erforderlich.


Voraussetzungen für den Erwerb eines Seefunkzeugnisses sind u. a.


Hier die Anschriften der Prüfungsausschüsse im "pdf" Format

Gültigkeitsdauer

Umtausch

Der Umtausch gültiger Funkzeugnisse ist für die Sportschifffahrt nicht erforderlich, da die bisher erworbenen Funkzeugnisse weiterhin gültig bleiben.

Ersatzausfertigung

Die Stelle, die die Urschrift eines Seefunkzeugnisses ausgestellt hat, fertigt auf Antrag eine Zweitschrift aus, d. h. für das Allgemeine Funkbetriebszeugnis (LRC) und Beschränkt Gültige Funkbetriebszeugnis (SRC) sind der DMYV und DSV zuständig.

Entziehung eines Seefunkzeugnisses

Ein Seefunkzeugnis ist zu entziehen, wenn der Inhaber in gefährdender Weise gegen Vorschriften des Seefunkdienstes verstoßen hat.

Wesentliche Neuregelungen im Bereich Binnenschifffahrtsfunk

Anhang 5 der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk, Basel 6. April 2000, enthält die grundsätzlichen Bestimmungen für den Erwerb, die Ausstellung und die gegenseitige Anerkennung von Funkzeugnissen für die Bedienung von Schiffsfunkstellen.

Der Bewerber um ein

Sprechfunkzeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk (UBI)

muss mindestens 15 Jahre alt sein und in einer Prüfung Kenntnisse auf folgenden Gebieten nachweisen:

Noch ein wichtiger Hinweis:

Das „neue“ UKW-Sprechfunkzeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk (UBI) berechtigt nicht zur Teilnahme am Seefunkdienst! Gleiches gilt umgekehrt auch grundsätzlich für Inhaber der „neuen“ Betriebszeugnisse für Funker und Funkbetriebszeugnisse für die Teilnahme am Binnenschifffahrtsfunk!  
.

Funkzeugnisse für das GMDSS können ab Inkrafttreten der neuen Bestimmungen über Seefunkzeugnisse nicht mehr im Rahmen einer Zusatzprüfung erworben werden!


Funkzeugnispflicht für Schiffsführer

Da immer noch Unklarheiten über die neuen Bestimmungen bestehen, hier eine Beschreibung der Rechtslage.

"Führer von Sportfahrzeugen müssen Ihre Befähigung zur Teilnahme am mobilen Seefunkdienst entsprechend der vorhandenen funktechnischen Ausrüstung des Fahrzeuges nachweisen"

Dies gilt uneingeschränkt für alle Sportfahrzeuge. Hierunter fallen auch Charteryachten. Hier ist zu beachten, dass Yachten über 12 m Länge, welche für gewerbliche Zwecke eingesetzt werden, mit entsprechenden Funkanlagen ausgerüstet sein müssen. Ohne ein gültiges Zeugnis darf der Schiffsführer mit der Yacht nicht auslaufen. 

Es genügt nicht, dass ein Crew-Mitglied ein Zeugnis hat. Es genügt auch nicht, dass die Anlage ausgeschaltet bleibt. 

Die Anlage müsste von Bord genommen und die Frequenzzuteilungsurkunde an die Bundesnetzagentur zurückgegeben werden. Da dieses umständliche Procedere für die Vercharterer nicht praktikabel ist, werden sie den Nachweis des Funkzeugnisses verlangen. 

Auch im Binnenschifffahrtsfunk gilt, dass eine Funkanlage nur mit einem gültigen Zeugnis betrieben werden darf.

Alle bisher gesetzten Schonfristen sind zwischenzeitlich abgelaufen!

Bußgelder von rund 150,00 Euro +/- sind an der Tagesordnung!

.


In der Nr. 175 der:
Bekanntmachung der Richtlinien zur Durchführung der Aufgaben nach §13 Abs. 4a der Schiffsicherheitsverordnung durch den Deutschen Motoryachtverband e.V. und den Deutschen Segler-Verband e.V. (Durchführungsrichtlinien Funk-Betriebszeugnisse), 
vom 04. September 2002 - in Bonn mit KZ -> LS23/48, 30.02-2/02 von dem Bundesministerium für Verkehr-, Bau- und Wohnungswesen,
als Inhalt des Heft 18 2002 VkBl ab Seite 586,  sind u.a. die Zusammenstellung der Fragebögen sowie die "Englisch/Deutsch Texte enthalten.
Außerdem ist dort Katalog der Prüfungsanforderung sowie der Prüfungsbewertung zu finden.


 

Änderungen bei den Prüfungen zum SRC und UBI zum 01.10.2018

Seit der 2011 haben sich einige Dinge geändert.
Diese wurden jetzt in die Fragenkataloge und den praktischen Prüfungen übernommen.

Hier die wichtigsten Änderungen:

SRC und UBI:
Bei den Fragen wurde der Begriff „Frequenzzuteilungsurkunde“ durch Zuteilungsurkunde  ersetzt.

SRC:
Bei den praktischen Pflichtaufgaben wurde die Weiterleitung eines Notfalles per DSC durch Sprechfunk ersetzt.
Hinzugekommen ist die Aussendung eines Sicherheitsanrufes per DSC und die Abgabe der Sicherheitsmeldung.

UBI:
Bei der praktischen Prüfung werden die Anrufe bei Not-, Dringlichkeits- und Sicherheitsmeldungen und ggf. beim Abschluss des Vorganges, den international gültigen Sprechfunkverfahren angeglichen.
Verwendet werden die Begriffe „All stations“ und „This is“.
Die Kennzeichnung der Funkstelle erfolgt in der Landessprache mit Schiffstyp, Schiffsname und Rufzeichen.
Die weitere Meldung erfolgt ebenfalls in der Landessprache.


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Ich werde an gleicher Stelle über weitere Veränderungen berichten !


Das menschliche Leben sollte doch das höchste Gut sein, welches zu schützen gilt.
Kein Aufwand könnte je groß genug sein, auch wenn es "nur" um ein Menschenleben geht !!


gez. U.H. SCHEEL



Und auch hier noch eine weitere Informationsquelle über die gesamte Thematik des aktuellen Seefunks.


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